Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 26. Juni 1990
§ 18

§ 18 – Beratung und Unterstützung bei der Ausübung der Personensorge und des Umgangsrechts

(1) Mütter und Väter, die allein für ein Kind oder einen Jugendlichen zu sorgen haben oder tatsächlich sorgen, haben Anspruch auf Beratung und Unterstützung bei der Ausübung der Personensorge einschließlich der Geltendmachung von Unterhalts- oder Unterhaltsersatzansprüchen des Kindes oder Jugendlichen, normal normal bei der Geltendmachung ihrer Unterhaltsansprüche nach § 1615l des Bürgerlichen Gesetzbuchs. normal normal normal arabic (2) Mütter und Väter, die mit dem anderen Elternteil nicht verheiratet sind, haben Anspruch auf Beratung über die Abgabe einer Sorgeerklärung und die Möglichkeit der gerichtlichen Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge. (3) Kinder und Jugendliche haben Anspruch auf Beratung und Unterstützung bei der Ausübung des Umgangsrechts nach § 1684 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Sie sollen darin unterstützt werden, dass die Personen, die nach Maßgabe der §§ 1684, 1685 und 1686a des Bürgerlichen Gesetzbuchs zum Umgang mit ihnen berechtigt sind, von diesem Recht zu ihrem Wohl Gebrauch machen. Eltern, andere Umgangsberechtigte sowie Personen, in deren Obhut sich das Kind befindet, haben Anspruch auf Beratung und Unterstützung bei der Ausübung des Umgangsrechts. Bei der Befugnis, Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes zu verlangen, bei der Herstellung von Umgangskontakten und bei der Ausführung gerichtlicher oder vereinbarter Umgangsregelungen soll vermittelt und in geeigneten Fällen Hilfestellung geleistet werden. (4) Ein junger Volljähriger hat bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres Anspruch auf Beratung und Unterstützung bei der Geltendmachung von Unterhalts- oder Unterhaltsersatzansprüchen.

Kurz erklärt

  • Alleinerziehende Mütter und Väter haben Anspruch auf Beratung und Unterstützung bei der Personensorge und Unterhaltsansprüchen für ihr Kind oder Jugendlichen.
  • Unverheiratete Eltern haben Anspruch auf Beratung zur Abgabe einer Sorgeerklärung und zur gerichtlichen Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge.
  • Kinder und Jugendliche haben Anspruch auf Unterstützung bei ihrem Umgangsrecht und sollen dabei gefördert werden, dass berechtigte Personen dieses Recht nutzen.
  • Eltern und andere Umgangsberechtigte können Beratung und Unterstützung bei der Ausübung des Umgangsrechts erhalten.
  • Junge Volljährige bis 21 Jahre haben Anspruch auf Beratung und Unterstützung bei der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen.